| Autogas hat
nichts zu tun mit Erdgas (CNG - ”Compressed Natural
Gas”). Vielmehr ist Autogas ein unter Druck verflüssigtes
Gemisch aus Propan und Butan, das bei der Erdöl-
und Erdgas-Förderung sowie in Erdöl-Rafferien
anfällt. Camper nutzen LPG zum Heizen, Kühlen
und Kochen.
Wegen seiner chemischen Zusammensetzung (Kohlenwasserstoffe)
ist es mit Benzin verwandt und kann - nach Anpassung
des Motor-Umfeldes - in Ottomotoren eingesetzt werden.
Bei atmosphärischem Druck gasförmig, geht
es bei maximal 10 bar (je nach Temperatur) in den
flüssigen Zustand über und kann so in Druckbehältern
gespeichert werden. Für Autogas gilt die DIN
EN 589. Mit seinem Dichtequotienten von 1,55 ist es
schwerer als Luft, sammelt sich also am Boden. An
sich kann man Autogas nicht riechen. Daher wird ein
Geruchsstoff beigegeben, damit Lecks früher zu
bemerken sind.
Als Kraftstoffbehälter kommen spezielle Gastanks
- im allgemeinen Stahlbehälter - zum Einsatz.
Es gibt sie zylindrisch, aber auch passend für
die Reserveradmulde. Als Ersatz für das dadurch
entfallende Reserverad sollte ein Pannenspray oder
besser noch ein Kompressor mit Reifendichtmittel im
Kofferraum deponiert werden. Bei gleichem Tankinhalt
ist mit Autogas gegenüber einem Erdgasfahrzeug
eine bis zu dreifache Reichweite erzielbar. Getankt
wird mittels eines speziellen Füllstutzens, den
man mit dem fahrzeugeigenen Tankanschluß verbindet.
Die Emission der gesetzlich limitierten Schadstoffe
(CO, HC, NOx) ver-ringert sich bei Autogas-Motoren
nicht wesentlich. Doch im Vergleich zu Benzinern sinkt
der CO2-Ausstoß um bis zu 15 Prozent. Das sind
zwei Prozent mehr als Diesel und acht Prozent mehr
als bei Erdgas-Betrieb. Autogas-Motoren stoßen
gegenüber Benzinern weniger gesetzlich nicht
limitierte Schadstoffe aus, etwa aromatische Kohlenwasserstoffe
(z. B. Benzol).
Autogasanlagen für Benzin betriebene Pkw sind
in der Regel auf bivalenten (wechselweise) Betrieb
ausgelegt. Damit ist es möglich, während
der Fahrt von Benzin- auf Gasbetrieb und umgekehrt
umzuschalten. Monovalente Anlagen, die auf einen Benzintank
verzichten, sind zumeist noch nicht sinnvoll, da das
Autogas-Tankstellennetz zu weitmaschig ist.
Der Einbau sollte nur bei qualifizierten Fachbetrieben
erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, daß
die Einbauvorgaben des Anlagen- bzw. Teileherstellers
eingehalten und alle erforderlichen Komponenten verbaut
werden. Man sollte darauf achten, daß die ausführende
Werkstatt die ab 1. April 2006 vorgeschriebenen Prüfungen
der Gasanlagen GAP bzw. GSP absolviert hat.
Von Einbauten im benachbarten Ausland (z. B. Polen),
wo Autogas-Umrüstungen teilweise zu deutlich
geringeren Preisen angeboten werden, ist abzuraten.
In der Vergangenheit kam es hier immer wieder zu Problemen
bei der anschließenden Abnahme durch TÜV
oder Dekra aufgrund fehlender Genehmigungsunterlagen,
insbesondere des Abgasgutachtens. Ferner sollte an
mögliche Probleme bei Service, Wartung und Gewähr-leistung
gedacht werden.
Durch die Neufassung des §41a StVZO (im Rahmen
der 42. Verordnng zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften) werden die Vorschriften für die
Zulassung und für den Betrieb von Druckgasanlagen
neu geregelt. Die Anforderungen der ECE-Regelungen
Nr. 67 und Nr. 115 sind jetzt verbindlich vorgeschrieben.
Fahrzeuge, die serienmäßig mit einer Autogasanlage
ausgerüstet sind, müssen nach Typgenehmigung
nach ECE-R 67 überprüft worden sein.
In bereits zugelassenen Fahrzeugen dürfen ab
diesem Stichtag nur noch Gasanlagen nachgerüstet
werden, die eine Genehmigung nach
ECE-R 115 besitzen. Liegt diese Genehmigung nicht
vor (und sind etwa nur deren einzelnen Bauteile nach
ECE-R 67 geprüft), erlischt die Be-triebserlaubnis
und das Fahrzeug muß im Rahmen einer Einzel-Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO neu zugelassen werden. Da hierbei
Probleme durch fehlende Unterlagen (z. B. Abgasgutachten)
nicht auszuschließen sind und erhebliche Mehrkosten
entstehen, empfehlen wir grundsätzlich nur Gasanlagen
nachzurüsten, die nach ECE-R 115 genehmigt wurden.
In Bezug auf die einzelnen Bauteile wird zwar auch
in der ECE-R 115 auf die Anforderungen der ECE-R 67
verwiesen, darüber hinaus muß jedoch der
Anlagenhersteller u.a. nachweisen, daß das Abgasverhalten
des Kraftfahrzeuges durch die Nachrüstung nicht
negativ beeinflusst wird. Zusätzlich müssen
jeder Gasanlage technische Handbücher für
Einbauer und Benutzer beigelegt werden. Gasanlagen,
die nach
ECE-R 115 genehmigt wurden, erkennt man am ECE-R 115-Genehmigungsschild,
das jeder Anlage vom Hersteller beigelegt ist und
nach dem Einbau des Systems gut sichtbar im Fahrzeug
angebracht werden muß.
Um sicherzustellen, dass die Gasanlage korrekt eingebaut
wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet
ist, muß das Fahrzeug anschließend einer
Gas-Systemeinbau-Prüfung (GSP) unterzogen werden.
Die GSP können amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
sowie dafür anerkannte Kfz-Werkstätten durchführen,
sofern diese den Einbau der Gasanlage selbst vorgenommen
haben. Nach erfolgter Prüfung ist die Nachrüstung
unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden
und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu veranlassen.
Der ermäßigte Steuersatz für die
Nutzung von Flüssiggas als Kraftstoff zum Antrieb
von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen beträgt
9,7 Cent/Liter (gemäß § 3, Absatz
1, Nr. 1.a des Mineralölsteuergesetzees). Nach
aktueller Gesetzeslage läuft de steuerliche Begünstigung
für Autogas bis 2018. Weil Autogas wesentlich
billiger ist als Benzin, kann sich eine Umrüstung
rechnen. Wirtschaftliche Vorteile ergeben sich vor
allem bei Vielfahrern und Besitzern von Fahrzeugen
mit einem hohen Benzin-verbrauch.
Da der volumetrische Heizwert von Autogas jedoch
deutlich niedriger liegt (ca. 25 Prozent) als der
von Benzin, steigt der Verbrauch beim Betrieb mit
Autogas. Je nach Motor, Autogasanlage, Gaszusammensetzung
und Fahrweise können dies 10 bis 20 Prozent sein.
Mit zunehmendem Butan-Anteil im Autogas sinkt der
Mehrverbrauch, da der Energiegehalt von Butan im Verglich
zu Propan etwas höher liegt. Der höheren
Energiedichte von Butan stehen jedoch eine geringere
Klopffestigkeit und ein geringerer Dampfdruck bei
tiefen Temperaturen entgegen.
Die Kosten für eine nachträgliche
Umrüstung liegen zwischen 1.800 € und 3.500
€. Nach welcher Fahrtstrecke die Umbaukosten
auf Autogasbetrieb wieder hereinkommen, läßt
sich mit folgender Formel ermitteln:
Aufpreis oder Umrüstkosten x 100
= Fahrtstrecke (km) bis Amortisation
(Liter/100 km Benzin x Literpreis)- (Liter/100 km
Autogas x Literpreis)
Außerdem ergibt sich eine Wertsteigerung, je
nach Fahrzeug, zwischen 10 und 30 %.
Da sich Autogas-Fahrzeuge grundsätzlich nicht
von ihren Benzin betriebenen Schwestermodellen unterscheiden,
gibt es auch bei bivalenten Fahrzeugen keine höheren
Inspektionskosten.
Mit der Neufassung des § 41a StVZO wurde neben
den zulassungsrechtlichen Vorschriften auch eine Gas-Anlagen-Prüfung
(GAP) eingeführt. Die GAP wird im Rahmen der
Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt. Der Prüfer
kann darauf verzichten, wenn die letzte GAP nicht
älter als drei Monate ist. Sie ist darüber
hinaus auch fällig nach jeder Reparatur der Gasanlage,
nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand, bei dem
die Gasanlage beeinträchtigt wurde. Die GAP können
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr sowie dafür
anerkannte Kfz-Werkstätten durchführen.
Für Fahrzeuge, die vor dem 01. April 2006 in
Verkehr gekommen sind und deren Gasanlagen-Tank nicht
nach ECE R-67 genehmigt ist, gilt § 41a StVZO
in der bisherigen Fassung. Das heißt, daß
ältere Tanks, die noch gemäß Druckbehälterverordnung
genehmigt wurden, nach zehn Jahren gesondert zu überprüfen
sind.
Ein Autogas-Tank besteht aus einer etwa 3,5 mm starken
Stahlwandungsgrund ist für einen Betriebsdruck
von maximal 10 bar ausgelegt. Die Sicherheitsprüfung
des TÜV schreibt einen Prüfdruck von 40
bar vor. Zusätzlich ist der Tank mit einem so
genannten Rohrbruchventil ausgestattet. Sollte die
Gasleitung durch einen mechanischen Einfluß
brechen oder beschädigt und somit undicht werden,
so schließt dieses Ventil im Bruchteil einer
Sekunde. Es kann kein Flüssiggas ausströmen.
Wichtig ist die Einhaltung der Prüfintervalle
und -Richtlinien.
Es gibt keine Hinweise aus der Praxis, daß
bei Autogas-Fahrzeugen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko
besteht. Das gilt auch für die Länder, in
denen Autogas stärker verbreitet ist. Crash-
und Brandtests haben gezeigt, daß mit Autogas
betriebene Fahrzeuge nicht gefährlichr sind als
vergleichbare Benziner.
In Deutschland gibt es derzeit etwa 1.750 Tankstellen
(Stand 05/2007), allerdings teilweise in Gasversorgungsunternehmen,
die oft nur eingeschränkte Öffnungszeiten
bieten. Eine laufend aktualisierte Tankstellenübersicht
ist im Internet unter autogastanken.de sowie propan.de
zu finden. Gedruckte Verzeichnisse werden nicht mehr
aufgelegt, da sie zu schnell veralten.
In den Niederlanden, Belgien, Italien, Frankreich,
England und Polen besteht ein teilweise recht dichtes
Tankstellen-Netz, im Gegensatz zu Dänemark, Österreich
und der Schweiz. Zu beachten ist, daß im Ausland
wegen unterschiedlicher Zapfanschlüsse stellenweise
Adapter erforderlich sind. Der ACME-Anschluß
ist vor allem in Deutschland und Belgien verbreitet,
der Bajonettenanschluß dominiert die Niederlande
und der Dish-Anschluß Italien sowie Frankreich.
Tankstellen halten im allgemeinen Adapter bereit.
In Tief- und Sammelgaragen findet man vereinzelt
immer noch ein ”Einstellverbot für Gasfahrzeuge”.
Dieses wurde in der so genannten ”Garagenverordnung”
der Bundesländer (GAV = Verordnung über
den Bau und Betrieb von Garagen) bereits aufgehoben.
Lediglich in Bremen und im Saarland gilt das Einstellverbot
formell noch. Laut dem saarländischen Umwelt-Ministerium
sollen aber in Kürze noch Anforderungen an eine
ausreichende Be- und Entlüftung gelten. Auch
der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr in Bremen
hat darauf hingewiesen, daß in baurechtlicher
Hinsicht keine Bedenken bestehen, wenn Gas betriebene
Fahrzeuge abweichend von den Forderungen der derzeitigen
Bremischen Garagenverordung (BremGaVO) in Garagen
abgestellt werden. Die BremGaVO soll jedoch ebenfalls
novelliert werden.
Unabhängig davon kann ein Garagenbesitzer bzw.
-betreiber aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen
und selbst entscheiden, welchen Fahrzeugen er Einfahrt
gewährt. In Streitfällen sollte man auf
die Neufassung der Garagenverordnung hinweisen, die
noch nicht überall bekannt ist.
Quelle: www.adac.de |